AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

§1 Allgemeines

 

1.1 Für die Geschäftsbeziehung zwischen RENTAPE und dem Mieter gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung.

 

1.2 Mieter im Sinne dieser AGB ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

 

1.3 Abweichende Bedingungen oder Gegenbestätigungen des Mieters gelten nur, wenn RENTAPE diesen ausdrücklich zugestimmt hat. Ein Schweigen von RENTAPE gilt nicht als Anerkennung oder Zustimmung. Etwaigen anderen Bedingungen oder Gegenbestätigungen des Mieters wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

 

§2 Vertragsgegenstand, Angebote und Leistungsbeschreibungen

 

2.1 Vermietet wird/werden der/die in dem Angebot näher bezeichnete/n Mietgegenstand/Mietgegenstände einschließlich Zubehör und Dienstleistungen und mit dem Vertragspartner individuell ausgehandelte Zusatzleistungen.

 

2.2 Die Darstellung der Leistungsbeschreibung auf der Website von RENTAPE stellt kein rechtlich bindendes Angebot dar. Die Leistungsbeschreibung mit etwaigen Zusatzleistungen erfolgt mit der Erstellung eines individuellen Angebots von RENTAPE.

 

2.3 Das Angebot von RENTAPE ist freibleibend. Das gilt sowohl für Leistungen, als auch für Preise. Soweit nicht im Angebot etwas Anderes geregelt ist, erlöschen Angebote spätestens vier Monate ab Datum des Angebots.

 

2.4 Ein Vertrag kommt zustande, sobald seitens RENTAPE die Reservierung bzw. Bestellung schriftlich oder mündlich bestätigt wird.

 

2.5 RENTAPE verpflichtet sich, dem Mieter die Mietsache für die vereinbarte Mietzeit zu überlassen.

 

2.6 Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Vertrag ist für beide Seiten während der Vertragsdauer unkündbar.

 

2.7 Das Recht beider Vertragsparteien, den Mietvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, bleibt beidseits unberührt. Ein wichtiger Grund auf Seiten RENTAPE liegt unbeschadet sonstiger Gründe insbesondere dann vor, wenn

 

a) der Mieter Änderungen an der Mietsache vornimmt oder vornehmen lässt oder die Mietsache unter nicht vereinbarten Bedingungen nutzt.

b) der Mieter seiner Obhutspflicht gegenüber der Mietsache nicht nachkommt.

 

§3 Pflichten des Mieters

 

3.1 Der Mieter verpflichtet sich:

 

a) die vereinbarte Mietsumme vollständig zu leisten.

b) die Mietsache nur bestimmungsgemäß einzusetzen, sie ordnungsgemäß und unter größtmöglicher Schonung zu behandeln.

c) seine Obhutspflichten einzuhalten, insbesondere Vorkehrungen und Schutzmaßnahmen gegenüber Feuer, Diebstahl, Raub, Vandalismus sowie sonstiger unerlaubter Handlungen Dritter zu treffen.

d) RENTAPE den jeweiligen Stand- bzw. Einsatzort der Mietsache auf Verlangen nachzuweisen. Der Einsatz der Mietsache außerhalb des vereinbarten Einsatzortes bedarf stets der schriftlichen Zustimmung von RENTAPE.

 

3.2 Der Mieter darf die Mietsache weder weitervermieten, noch an Dritte sonst wie zur Nutzung überlassen.

 

§4 Übergabe der Mietsache

 

4.1. Soweit nicht etwas anders vereinbart ist, wird RENTAPE den Mietgegenstand an den vereinbarten Einsatzort verbringen. Ein selbstständiges führen des Fahrzeuges seitens des Mieters ist nicht möglich.

 

4.2 Der Abtransport der Mietsache erfolgt soweit nicht anders vereinbart durch RENTAPE. Der Mieter trägt für den ungehinderten und gefahrlosen Zugang zur Abbaustelle am vereinbarten Einsatzort Sorge. Der Mieter stellt sicher, dass ein Abbau der Mietsache ohne Anfall von Wartezeiten gefahrlos möglich ist.

 

4.3 Der Mieter ist berechtigt, die Mietsache vor Mietbeginn zu besichtigen und bestätigt im Übergabeprotokoll/Lieferschein den Zustand der übernommenen Mietsache nebst Zubehör. Erkennbare Mängel werden im Übergabeprotokoll festgehalten. Verborgene Mängel sind unverzüglich nach Feststellung durch den Mieter RENTAPE schriftlich oder mündlich anzuzeigen.

 

§5 Rücknahme der Mietsache

 

5.1 Der Mieter wird bei Beendigung des Mietvertrages die Mietsache nebst Zubehör oberflächengereinigt und frei von ihm verschuldeten Schäden zurückgeben.

 

5.2 Der Mieter verpflichtet sich das Zubehör/Geschirr vor Rücknahme frei von Speiseresten zu übergeben.

 

5.3 Bei Rückgabe ist von den Vertragsparteien oder den von ihnen Bevollmächtigten ein Übergabeprotokoll/Abholschein zu fertigen. Hierin sind etwaige Schäden oder Mängel aufzunehmen.

 

5.4 Kann die Rückgabe/Abholung auf Grund von Umständen, die der Mieter zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden (z. B. kein Zugang, fehlende Schlüssel), so steht RENTAPE für die Dauer der Vorenthaltung eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 25 Euro pro angefangener Stunde  zu. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens; z. B. zusätzliche Anfahrtskosten, bleibt seitens RENTAPE unberührt.

 

5.6 Zubehör und Geschirr, die im Zusammenhang mit Lieferungen und Leistungen von RENTAPE bereitgestellt werden, sind dem Kunden nur für die Veranstaltung geliehen und sind vom Kunden unmittelbar nach Abschluss der Veranstaltung an RENTAPE zurückzugeben. Beschädigte oder verlorengegangene Gegenstände sind mit den Wiederbeschaffungskosten zu ersetzen bzw. sind Reparaturkosten zu bezahlen

 

§6 Mängel der Mietsache/ Haftungsbegrenzung

 

6.1 Für eine Haftung von RENTAPE auf Schadensersatz gelten unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen folgende Haftungsausschlüsse und –begrenzungen.

 

6.2 Schadensersatzansprüche gegen RENTAPE, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht an der Mietsache selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von RENTAPE, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

 

6.3 Ferner haftet der RENTAPE für die leicht fahrlässige Verletzung von wesentlichen Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet, oder für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut. In diesem Fall haftet der RENTAPE jedoch nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.

 

6.4 Soweit die Haftung von RENTAPE ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen.

 

6.5 RENTAPE haftet nicht für eine fehlerhafte Bedienung des Mietgegenstandes.

 

§7 Zahlung

 

7.1 Innerhalb von 10 Werktagen nach Erhalt der Ware und der Rechnung hat die Zahlung durch den Mieter zu erfolgen. Bei allen anderen Zahlweisen hat die Zahlung im Voraus ohne Abzug zu erfolgen.

 

7.2 Werden Drittanbieter mit der Zahlungsabwicklung beauftragt, z.B. Paypal. gelten deren Allgemeine Geschäftsbedingungen.

 

7.3 Bei Zahlungsverzug des Mieters ist RENTAPE berechtigt Verzugszinsen sowie Mahnkosten oder sonstige Verzugskosten in Rechnung zu stellen.

 

§8 Reklamation/Stornierung

 

8.1 Offensichtliche Mängel können nur berücksichtigt werden, wenn die Beanstandung unverzüglich nach Erhalt der Lieferung/Leistung erfolgt.

 

8.2 Sollte der Mieter feststellen, dass Ware oder Leistungen falsch bestellt wurden, ist ein Umtausch nicht möglich.

 

8.3 Eine Stornierung des Vertrages mit RENTAPE ist nur aus wichtigem Grund möglich. Wird ein Vertrag seitens Mieters storniert ist RENTAPE berechtigt folgende Stornierungskosten zu berechnen:

 

a) 20-10 Tage vor Veranstaltungsbeginn 20% der Vertragssumme

b) 10-5 Tage vor Veranstaltungsbeginn 40% der Vertragssumme

c) 5 Tage vor Veranstaltungsbeginn 70% der Vertragssumme

 

§9 Sonstiges

 

9.1 Der Mieter ist verantwortlich die erforderlichen Genehmigungen für die Durchführung der geplanten Veranstaltung rechtzeitig einzuholen

 

9.2 Die Verkehrssicherungspflicht der Veranstaltung liegt beim Mieter.

 

9.3 RENTAPE verarbeitet personenbezogene Daten des Mieter zweckgebunden und gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.

 

9.4 Auf den zwischen RENTAPE und dem Mieter geschlossenen Vertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

 

9.5 Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Vertragsparteien aus dem Mietvertrag ergebenden Verpflichtungen bzw. Streitigkeiten, soweit der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögen ist Dresden.

 

Stand 04/2022